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Freiwillige Zuwendung

Sobald die Zuwendungen auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht basieren, werden sie steuerlich nicht anerkannt. Für zusätzliche Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen, die diese vom Steuerpflichtigen erhalten, gilt ebenfalls keine Steuerbegünstigung. Im Gegensatz dazu können Zuwendungen, die auf Basis einer gesetzlichen Pflicht gezahlt werden und nicht freiwillig sind, steuermindernd geltend gemacht werden.