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Fremdvergleich

Schließen nahestehende Angehörige untereinander Verträge ab, werden diese vom Fiskus nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, der entsprechende Vertrag muss derart gestaltet sein, als wäre er mit einem fremden Dritten geschlossen worden. Vor allem bei Darlehensverträgen, Arbeitsverträgen oder Mietverträgen mit Angehörigen ist die Fremdregelung steuerlich besonders relevant. Derartige Verträge werden vom Finanzamt einer besonderen Kontrolle unterzogen. Falls der Fiskus den Vertrag nicht anerkennt, können Werbungskosten und Betriebsausgaben steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. Die Berücksichtigung aller Aufwendung im Sinne der Steuer geht damit verloren. Typische Beispiele: Im Rahmen eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und Kind, dessen Konditionen nicht dem örtlichen Mietspiegel entsprechen, werden entstehende Werbungskosten nicht anerkannt. Hält ein Darlehensvertrag dem Fremdvergleich nicht stand, können entstehende Kosten, wie beispielsweise die Zinsen, nicht steuermindernd geltend gemacht werden.