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Gehaltsverzicht

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts, so unterliegt nur der um eben diesen Teil verminderte Arbeitslohn der Steuerpflicht. Voraussetzung ist, dass der arbeitsrechtliche Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers auf diesen Teil des Gehalts erlischt. Falls dafür jedoch eine bestimmte Verwendung wie zum Beispiel die Anlage in einer Versicherung beabsichtigt ist, liegt eine Einkommensverwendung, aber kein Gehaltsverzicht vor. In solch einem Fall ist auch der betreffende Teil des Gehalts weiter lohnsteuerpflichtig.