Ordnungs- und Verwarnungsgelder sind Geldbußen. Sind diese Strafen betrieblich veranlasst, dürfen sie trotzdem nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Parkt etwa ein Kurier an unerlaubter Stelle, kann er die Strafgebühr nicht als Betriebsausgabe angeben. Vom Abzugsverbot ausgenommen sind Geldbußen, die durch Gerichte oder staatliche Behörden gegen den Betrieb verhängt werden.