Eine Schenkung liegt vor, wenn ein Gegenstand entweder zum Teil gegen Entgelt oder zum Teil unentgeltlich erworben wurde. Eine Schenkung gilt als gemischt, wenn der Verkaufspreis unter dem Verkehrswert liegt. Bei einer Abweichung des durchschnittlichen Verkehrswertes von etwa 10 Prozent wird im allgemeinen noch von einem Erwerb gegen Entgelt ausgegangen. Eine gemischte Schenkung wird aufgespalten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Beim entgeltlichen Erwerb kann der Anschaffungspreis als steuerrechtlichen Betrag geltend gemacht werden. Bei Veräußerung dieses, wird der Gewinn aus dem verkauften Teil als Besteuerungsgrundlage herangezogen. Beispiel: Das Grundstück wird innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert, dann kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen.
Praxistipp: Eine gemischte Schenkung gilt nach dem Umsatzsteuergesetz als Leistungsaustausch. Grund hierfür ist, dass immer eine Gegenleistung gefordert wird. Diesen Wert wird auch als Mindestbemessunsgrundlage bezeichnet. Bei einer Schenkung die über dem gemeinsamen Wert liegt, findet nur der entgeltliche Teil Berücksichtigung