Bei der Besteuerung gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Gesellschaftern von Personengesellschaften und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften werden die Gesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer betrachtet und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Je nach ihrem Anteil an der Gesellschaft oder nach einem anderen, beispielsweise im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verteilungsmaßstab, erhalten Sie am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den Gewinn oder Verlust der Personengesellschaft anteilig zugerechnet. Sie haben diese Einkünfte jeweils im Rahmen ihrer persönlichen jährlichen Einkommensteuererklärung unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzugeben und zu versteuern. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen können die Gesellschafter entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Der erste Fall trifft zu, wenn sie nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft stehen, sondern Gewinne beziehungsweise Verluste aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft beziehen. Der zweite Fall trifft zu, wenn Gesellschafter als Angestellte für ihre Gesellschaft arbeiten, beispielsweise als Geschäftsführer. Darüber hinaus können Gesellschafter auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern haben, wenn sie an die Gesellschaft Wirtschaftsgüter ihres Privatvermögens verpachten oder vermieten.