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Getrennte Veranlagung

Getrennt lebende Ehepartner und Ehepartner, dessen einer Partner über das gesamte Vorjahr im Ausland verbrachte, werden innerhalb der Einkommenssteuer ebenso wie ledige, verwitwete oder geschiedene Personenkreise getrennt veranlagt. Sofern also ein Ehepartner eine getrennte Veranlagung beantragt, wird diese grundsätzlich auch durchgeführt. Sofern die getrennte Veranlagung allerdings willkürlich beantragt wurde, kann der andere Ehepartner dagegen vorgehen. Willkür bedeutet in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass der Antragsteller gar keine beziehungsweise nur über sehr geringe Einkünfte verfügt. Ebenso wird von Willkür gesprochen, sofern der Antragsteller nur geringe oder gar keine Verluste zu befürchten hat. Die Veranlagung im Trennungsjahr ist grundsätzlich von der getrennten Veranlagung abzugrenzen. In der Regel empfiehlt sich eine Zusammenveranlagung während des Trennungsjahres, da diese zu steuerlichen Vorteilen führen kann. Eine getrennte Veranlagung ist nur in speziellen Ausnahmen lukrativ. Vorteile ergeben sich beispielsweise bei höheren Verlustberücksichtigungen des einen Ehepartners und geringeren Einkünften des anderen Ehepartners. In solch einem Fall würde die getrennte Veranlagung dazu führen, dass die Höhe des Verlustvortrages nicht so schnell gemindert werden kann. Der Widerruf einer getrennten Veranlagung wirkt sich auf eine bestandkräftige Veranlagung aus. Hierbei kommt es zur Aufhebung der bestandkräftigen Veranlagung. In gleichem Zuge tritt die Zusammenveranlagung der Ehepartner in Kraft. Sofern Ehepartner dauernd voneinander getrennt leben und ihre Gemeinschaft aufgegeben haben, kommt grundsätzlich keine Zusammenveranlagung in Betracht. Sollte hingegen eine unfreiwillige Trennung, beispielsweise durch einen Gefängnisaufenthalt, vorliegen, ist auch eine Zusammenveranlagung möglich.


Siehe hierzu auch: Einkommenssteuer