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Grundstück

Laut dem Bewertungsgesetz wird als Grundstück jede Wirtschaftseinheit des Grundvermögens bezeichnet. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Befindet sich auf einem Grundstück kein nutzbares Gebäude, so handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Erst wenn ein Gebäude bezogen werden kann beginnt auch die Benutzbarkeit. Sobald den Bewohnern oder anderen Benutzern die Nutzung des Gebäudes zugemutet werden kann, wird dieses als bezugsfertig angesehen. Somit gelten auch Grundstücke als unbebaut, dessen Gebäude aufgrund von Zerstörung oder Zerfall nicht mehr genutzt werden können. Im Gegensatz dazu werden Grundstücke mit nutzbaren Gebäuden als bebaut bezeichnet. Sofern ein geplantes Gebäude in bestimmten Bauabschnitten errichtet wird, sind nur die bezugsfertigen Teile als nutzbar anzusehen. Bei der Bewertung von Grundstücken werden verschiedene Grundstücksarten unterschieden. Neben Mietwohngrundstücken gibt es Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und weitere. Abhängig von der Art des Grundstückes kann das Ertragswertverfahren oder aber das Sachwertverfahren zum Einsatz kommen. Sofern Betriebsgrundstücke veräußert werden, müssen die Gewinne dem gewerblichen Gewinn angerechnet werden. Sollten Grundstücke hingegen privat veräußert werden, wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn lediglich innerhalb der Spekulationsfrist, welche 10 Jahre beträgt, fällig.

Praxistipp: Sollten privat mehr als drei bebaute Grundstücke innerhalb von fünf Jahren veräußert werden, besteht für den Besitzer die Gefahr, laut Finanzamt als gewerblicher Grundstückshändler angesehen zu werden. In diesem Zusammenhang wären Gewinne stets steuerpflichtig. Weiterhin kann ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden, wenn ein Grundstück nicht für den privaten Zweck, sondern ausschließlich mit de Erwartung erworben wird, es nach der Bebauung zu verkaufen.


Siehe hierzu auch: Abbruchkosten