Alle die, die gewerbsmäßig Waren, Versicherungen, Wertpapiere oder andere Gegenstände des Handelsverkehrs von anderen Unternehmen vertreiben, werden als Handelsmakler bezeichnet. Handelsmakler unterliegen keinem Vertrag, der die ständige Vermittlung regelt. Im Gegensatz dazu gibt es den Handelsvertreter, der als selbstständiger Gewerbetreibender anzusehen ist und durch ein Vertragsverhältnis mit der ständigen Vermittlung von Waren anderer Unternehmen beauftragt wird. Handelsmakler erhalten einen Maklerlohn. Die Parteien können darüber entscheiden, welche für die Zahlung des Maklerlohns verantwortlich ist. Sollte keine Vereinbarung über die Zahlung vorliegen, müssen sich die Parteien den Maklerlohn teilen. Grundsätzlich ist der Handelsmakler für jeden Schaden, der durch sein
Verschulden entsteht, haftbar zu machen. Der Handelsmakler hat keine Inkassovollmacht und darf somit weder Zahlungen noch andere Leistungen entgegennehmen. Ebenso wie ein Handelsvertreter ist auch der Handelsmakler gewerblich tätig und muss somit die Gewerbesteuer abführen. Für die Gewinnermittlung steht dem Handelsmakler offen, ob er die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den Betriebsvermögensausgleich nutzt.