Wenn ein Arbeitnehmer ein dienstliches Mobiltelefon auch privat gebraucht, dann ist der daraus folgende Kostenvorteil für ihn steuerfrei. Verwendet er allerdings sein privates Mobiltelefon auch für dienstliche Zwecke, so hat er diesen Nutzungsanteil nachzuweisen. Seit dem 1. Januar 2002 ist dieses Verfahren deutlich leichter, denn inzwischen muss der Handy-Nutzer nur noch die dienstlich bedingten Kosten für einen Zeitraum von drei Monaten nachweisen. Diese Kosten können anschließend für den gesamten Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden.
Der dafür notwendige Einzelnachweise besteht aus den folgenden Bestandteilen: Gesprächstag, Zielort, Teilnehmer des Gesprächs, Gesprächsdauer und Gesprächsgebühren. Ohne diesen Einzelnachweis erkennt das Finanzamt pauschal 20 Prozent, jedoch maximal 20 Euro pro Monat als Werbungskosten an. Generell gehören zu den Telefonkosten: Grundgebühren, Kosten für Gespräche, Anschlussgebühren sowie Kosten für die Geräte. Diese Telefonkosten dürfen beim Abzug der Werbungskosten berücksichtigt werden. Gibt es jedoch eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber, dann sind lediglich die Gesprächsgebühren zu berücksichtigen.