Sofern eine alleinstehende Person uneingeschränkt steuerpflichtig ist, Anspruch auf Kindergeld hat oder ihr ein Kinderfreibetrag zusteht, wird ein Haushaltsfreibetrag gewährt. Außerdem muss das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen offiziell gemeldet sein und einen Wohnsitz dort haben. Der Haushaltfreibetrag hat eine Höhe von 2340 EUR. Auch Großeltern, die alle genannten Voraussetzungen erfüllen, können den Freibetrag erhalten. Ist das Kind jedoch bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet und somit kein alleiniger ständiger Wohnsitz feststellbar, steht der Mutter der Haushaltfreibetrag zu. Die Mutter hat dann allerdings das Recht, eine offizielle Zurechnung bei einem Großelternteil oder beim Vater des Kindes zu erwirken. Ab 2002 gilt: Bereits 2001 mussten alle Voraussetzungen für die Freibetrags-Gewährung vorhanden gewesen sein, um ihn noch bewilligt zu bekommen. Ein Beschluss des Bundesrates vom April 2002 hebt diese Regelung allerdings wieder auf. Rückwirkend zum 01. Januar 2002 besteht demnach, unter den genannten Voraussetzungen, uneingeschränkter Anspruch. 2004 erfolgt die Streichung des Haushaltfreibetrages. Er wird per Gesetz und mit sofortiger Wirkung durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Diesen gewährt der Fiskus Alleinerziehenden, deren jüngstes Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und er beträgt 1308 EUR. Die Zuerkennung des Entlastungsbetrages erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt und die Wohnung für beide Personen deren Hauptwohnsitz darstellt. Eine Übertragung auf Großeltern oder den anderen Elternteil ist nicht mehr möglich. Lebt der Alleinerziehende zusätzlich mit einer anderen Person, als dem minderjährigen Kind in einer Lebensgemeinschaft, entfällt der Anspruch auf Entlastungsfreibetrag.