Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe entstehen, können bis zu einem jährlichen Betrag von 624 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erste Bedingung ist, dass der Steuerpflichtige bzw. der nicht in dauerhafter Trennung von ihm lebende Gatte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Hilfe muss entweder aufgrund einer Erkrankung des Steuerpflichtigen, seiner nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten oder eines im selben Haushalt lebenden Kindes benötigt werden.
Der jährliche Höchstbetrag erhöht sich falls der Steuerpflichtige bzw. der nicht in dauerhafter Trennung lebende Ehegatte oder ein im Haushalt lebendes Kind schwer behindert oder in einer anderen Form hilflos ist. Dies gilt, auch wenn bei einer unterhaltsberechtigten Person eine schwere Behinderung bzw. eine andere Hilflosigkeit vorliegt. Von einer schweren Behinderung spricht man immer dann, wenn der Grad der Behinderung mindestens 45 Prozent beträgt.
Praxistipp: Der Bundesfinanzhof hat festgelegt, dass auch eine durch die Partnerin gegen Entgelt durchgeführte Pflege eines schwerbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gilt.