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Investitionszulage

Eine Investitionszulage können Steuerpflichtige erhalten, die in den neuen Bundesländern eine geförderte Investition durchführen. Wurden bis 2004 auch Modernisierungsmaßnahmen für Miet- und eigengenutzte Wohnungen begünstigt, galt dies nach Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes ab dem 01.01.2005 nur noch für betriebliche Investitionen des verarbeitenden Gewerbes sowie für produktionsnahe Dienstleistungen. Das Investitionszulagengesetz war gültig bis zum 31.12.2006.
Neben der Anschaffung und Herstellung von neuen, abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgütern gilt die Förderung auch für Erstellung und die Anschaffung von neuen Gebäuden. Voraussetzung dabei ist, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zugerechnet werden und mindestens für fünf Jahre in den betreffenden Unternehmen verbleiben. Die Förderung beträgt 12,5 Prozent der entstandenen Herstellungs- und Anschaffungskosten. Wurden die Investitionen in einem Randgebiet getätigt, gilt ein erhöhter Förderungssatz von 15 Prozent. Höhere Förderungen erhalten Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern. Hier gilt ein genereller Förderungssatz von 25 Prozent, der sich bei einer Investition in Randgebieten auf 27,5 Prozent erhöht. Eine Ausnahme besteht für Investitionen in der Region Berlin. Hier gilt ein genereller Förderungssatz von 20 Prozent.
Zum 01.01.2007 ist das neue Investitionszulagengesetz 2007 in Kraft getreten. Darin wurde die Förderung auf Erstinvestitionen beschränkt. Dazu können nun auch Betriebe aus dem Beherbergungsgewerbe gefördert werden. Änderungen gab es zudem für Teile Berlins, in denen nun keine Förderung mehr gezahlt wird.