Sobald ein Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen wird, beginnt mit diesem Tag auch die Steuerpflicht für die Kraftfahrzeugsteuer. Die Zulassungsstelle benachrichtigt hierzu das zuständige Finanzamt und übermittelt diesem die erforderlichen Daten. Anhand dieser ermittelt das Finanzamt die zu zahlende Steuer und sendet einen Steuerbescheid an den steuerpflichtigen Fahrzeughalter.
Für den Fall, dass ein Fahrzeug verkauft oder stillgelegt wird, so muss der Fahrzeughalter die Zulassungsstelle hierüber in Kenntnis setzen. Dabei muss ein entsprechender Beleg, wie ein Nachweis über die Verschrottung oder eine Bestätigung des Käufers vorgelegt werden. Sollte der Verkauf nicht an die Zulassungsstelle gemeldet werden, so erlischt die Steuerpflicht, sobald der neue Eigentümer den Wagen auf seinen Namen zulässt.
Für die Steuerpflicht gilt eine Mindestzeit von einem Monat. Für diesen Zeitraum muss die Kraftfahrzeugsteuer gezahlt werden, auch wenn das Fahrzeug beispielsweise bereits nach drei Tagen wieder veräußert oder stillgelegt wird. Die Veranlagung erfolgt immer für ein volles Jahr ab dem Datum der Zulassung. Dabei spielt das Kalenderjahr keine Rolle. Sollte es während dieses Zeitraums zu einer Erhöhung der KFZ Steuer kommen, so müssen zur Berechnung zwei Steuersätze angewendet werden.
Praxistipp: Für Fahrzeug die ins Ausland verkauft werden, sollte für das Überreichen der Fahrzeugpapiere in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden. Denn nur gegen Vorlage dieser Bescheinigung erlischt die Steuerpflicht. Handelt es sich bei dem veräußerten Fahrzeug um einen neuwertigen Wagen, kann ein Teil der Umsatzsteuer zurückgefordert werden.