Alle Arbeitnehmer, die im Baugewerbe tätig sind, haben einen Anspruch auf Lohnausgleich, in der Zeit vom 24.12. bis zum 1.1. Um diesen Lohnausgleich zu finanzieren, zahlen Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz des tatsächlichen Lohns in die sogenannte Lohnausgleichkasse ein. Der Bruttostundenverdienst eines Arbeitnehmers ist entscheidend für die Höhe des späteren Lohnausgleiches. Der Lohnausgleich ist steuerpflichtig. Sofern der Lohnausgleich nicht vom Arbeitgeber sondern von der Lohnausgleichkasse entrichtet wird, ist er einkommenssteuerpflichtig.