Werden Ersatzleistungen anstatt des Lohnes gezahlt oder erhält ein Arbeitnehmer ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Steuer befreit sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Wird ein Progressionsvorbehalt angewendet, so führt dies zu einer Erhöhung des Einkommenssteuersatzes, da auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen sowie die ausländischen Bezüge, welche im Inland steuerfrei sind bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
Zu den Lohnersatzleistungen, welche einem Progressionsvorbehalt unterliegen gehören unter anderem die staatlichen Transferleistungen vor ALG I und ALG II, Ersatzleistungen bei einer Kurzarbeit bzw. bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen, Altersübergangsgeld, für Unterhaltsleistungen gezahlte Zuschüsse, sowie Eingliederungshilfen und Überbrückungsgelder, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bzw. dem Arbeitsförderungsgesetz gezahlt wurden. Weiterhin unterliegen dem Progressionsvorbehalt auch durch die Krankenkassen gezahlte Leistungen. Hierzu gehört insbesondere das Krankengeld, Leistungen während der Mutterschaft, Übergangsgeld sowie vergleichbare Leistungen, die aufgrund der im Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bestimmungen gewährt werden. Wird aufgrund der Regelungen im Soldatenversorgungsgesetz Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II gezahlt, so unterliegt dies ebenfalls einem Progressionsvorbehalt. Weitere Bestimmungen hierzu finden sich im Infektionsschutzgesetz sowie im Bundesversorgungsgesetz.