MehrNetto.de - Steuerlexikon


Lohnsteuerjahresausgleich

In bestimmten Fällen kann bzw. muss der Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Der Arbeitnehmer muss hierzu in dem Kalenderjahr in einem ständigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer den Jahresarbeitslohn, entfällt der Lohnsteuerjahresausgleich. Bei mindestens 10 beschäftige Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet. Der Lohnsteuerjahresausgleich darf jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer es beantragt, oder das Ausgleichsjahr bzw. ein Teil davon die Steuerkalsse V und VI bzw. III und V innehatte. Ebenfalls darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich tätigen, wenn der Arbeitnehmer einen Hinzurechnungsbeitrag eingetragen hat oder der Arbeitnehmer Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfall-, Mutterschutzgeld, Entschädigungen für Verdienstausfallgeld, oder Steueraufstockungsgeld, Zuschläge oder die Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Großbuchstuben mindestens eins beträgt. Zur Berechnung eines Lohnsteuerjahresausgleichs wird der Jahresarbeitslohn aus einem bestehenden Dienstverhältnis oder vorangegangenem Dienstverhältnis hinzugezogen. Dies können sein: sonstige Bezüge, Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Nicht hinzuberechnet werden außerordentliche Bezüge und steuerfreier Arbeitslohn. Freibeträge sind durch den Versorgungsfreibetrag oder den Altersentlastungsbetrag zu kürzen.

Praxistipp: Einen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag führt ebenfalls dazu, keinen Lohnsteuerjahresausgleich vorzunehmen.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter