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Mietereinbauten

Als Mietereinbauten werden alle Veränderungen und Ergänzungen einer Immobilie bezeichnet, die der Mieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen lässt. Welche Mietereinbauten zulässig sind und welche nicht, ergibt sich einerseits aus den allgemein verbindlichen Regelungen des BGB zu den Rechten und Pflichten der Mieter und andererseits aus den Klauseln des individuellen Mietvertrages. Ob Mietereinbauten steuerlich geltend machen lassen, hängt davon ab, ob sie den eigentlichen Geschäftszweck Mieters dienlich sind. Sie dürfen nicht nur zum Ziel der Verbesserung des allgemeinen Nutzungskomforts vorgenommen werden. Sind Mietereinbauten notwendig, um den Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können, wie beispielsweise auf Grund der Auflagen der Gewerbe- und Lebensmittelaufsicht, werden diese Kosten als Herstellungskosten für die Geschäftsräume steuerlich berücksichtigt.