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Mildtätige Zwecke

Aus seitens der Gesetzgebung werden Körperschaften unmittelbar gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke eine Steuervergünstigung gewährt. Diese steuerbegünstigte Zwecke werden in der Regel von Vereinen oder Stiftungen in Anspruch genommen. Wer mit seiner Tätigkeit Personen selbstlos unterstützt, verfolgt mildtätige Zwecke. Auch die auf Unterstützung und Hilfe angewiesenen Personen, wie z. B. geistig oder seelische behinderte Menschen wird mit steuerlichen Vergünstigungen belohnt. Ebenso zählt zu den mildtätigen Zwecken, wer Menschen unterstützt, die nicht mehr als das Vierfache der Sozialhilferegelsätze beziehen. Der fünffache Regelsatz trifft auf Alleinstehende zu. Personen, welche über Ersparnisse verfügen, kann zugemutet werden, dass diese dazu zu verwenden sind, um Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Somit liegt in diesem Falle kein Anrecht auf Unterstützung an. Kommt es aus besonderen Gründen dazu, dass aus einer wirtschaftlichen Lage eine Notlage wird, so können die im Gesetz genannten Grenzen auch überschritten werden. Nach dem Einkommenssteuergesetz definieren sich Bezüge: Einkünfte und sonstige Bezüge, welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt werden. Sozialhilfe sind keine Bezüge. Ebenfalls keine Bezüge sind Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Sozialhilfe.


Siehe hierzu auch: Stiftungshöchstbetrag