Mitarbeiterbeteiligungen werden auch als Stock-Options bezeichnet. Zu finden sind diese vor allem in Aktiengesellschaften. Dabei gewähren die Aktiengesellschaften ihren Mitarbeitern ein bestimmtes Bezugsrecht auf die internen Aktien. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Aktienoptionsrechte erst dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn werden, wenn die Aktien auch tatsächlich bezogen werden. Das bedeutet, dass erst mit Ausübung der Option eine Steuerpflicht besteht. Maßgebend für den tatsächlichen Zuflusszeitpunkt ist stets die Ausbuchung der Aktie aus dem Depot. Dabei spielt es keine Rolle, ob während der Ausübung und der Ausbuchung der Option aus dem Depot ein Kursanstieg oder Fall stattgefunden hat. Sofern die Aktie nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft wird, ist eine eventuelle Wertsteigerung steuerfrei.