Steuerpflichtige sind dazu verpflichtet, an der Aufklärung eines steuerlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Zur Nachkommung der Mitwirkungspflicht müssen alle Angaben in einer Steuererklärung wahrheitsgemäß und vollständig sein, sowie mit den entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Der genaue Umfang der Mitwirkungspflicht ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Eine Mitwirkungspflicht besteht auch bei ausländischen Sachverhalten. Hier sind die Beteiligten dazu verpflichtet, die jeweiligen Sachverhalte aufzuklären und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Dabei besteht bei den ausländischen Sachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Wir die Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage geschätzt wird. Wird die Mitwirkung bei ausländischen Sachverhalten verletzt, so können durch die Finanzbehörden Zuschläge erhoben werden. Diese können seit 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt werden.
Besonders umfangreiche Mitwirkungspflichten bestehen auch bei einer Außenprüfung, welche durch die Steuerfahndung durchgeführt wird. So muss der Steuerpflichtige hier sämtliche Auskünfte zu Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden geben und den Behörden auch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen gewähren.