Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt erteilt, wenn die künftigen Einkünfte eines Steuerpflichtigen so gering sind, dass nicht mit einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu rechnen ist. Das Ausstellen der Bescheinigung erfolgt nur vorbehaltlich des Widerrufs und maximal für eine dreijährige Geltungsdauer. Das Ausstellen einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist sinnvoll, wenn Steuerpflichtige nur geringe Einkünfte beziehen, jedoch relativ hohe Erträge aus Kapitalvermögen erhalten, wie dies vor allem bei Rentnern und in bestimmten Ausnahmen auch bei Studenten der Fall ist. So wird vermieden, dass die Erträge des Steuerpflichtigen bei Überschreitung des Freibetrags vom Kreditinstitut um die dann einzubehaltende Kapitalertragsteuer gemindert werden. Anderenfalls wäre es notwendig, eine Steuererklärung abzugeben, um die Rückerstattung der von der Bank abgeführten Kapitalertragsteuerbeträge zu erreichen. Legt der Kunde dem Kreditinstitut rechtzeitig eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, behält dieses keine Kapitalertragsteuer ein.