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Pflegepauschbetrag

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, bei Ihrer Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag in Höhe von jährlich 924 Euro geltend zu machen. Dieser steht allen Pflichtigen zu, die aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung die Pflege einer anderen Person übernehmen. Damit der Pflegepauschbetrag gewährt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die zu pflegende Person dauerhaft hilfebedürftig und somit auf Pflege angewiesen sein. Darüber hinaus muss die Pflege im Inland erfolgen, entweder in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder aber in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Ferner muss die Pflege persönlich und ohne die Zahlung von einem Entgelt erfolgen. Sollte eine pflegebedürftige Person von mehreren Steuerpflichtigen gleichzeitig gepflegt werden, kann der Pflegepauschbetrag entsprechend auf alle Pflegepersonen aufgeteilt werden. Eltern, die ein pflegebedürftiges Kind haben, erhalten den Pflegepauschbetrag unabhängig vom Pflegegeld.

Praxistipp: Grundsätzlich muss die Pflegeperson hilflos sein, damit der Pflegepauschbetrag gewährt wird. Ein entsprechender Beleg über die Hilflosigkeit muss vorgelegt werden. Dieser kann von einer amtlichen Stelle ausgestellt werden.


Siehe hierzu auch: Außergewöhnliche Belastung