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Privatschule

In besonderen Fällen können Kosten für eine Privatschule geltend gemacht werden. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn z. B. ein behindertes Kind in Ermangelung einer geeignete staatliche Schule eine Privatschule besuchen muss. In diesem Fall kann zum Schulgeld auch noch der Pauschbetrag für Behinderte abgesetzt werden. Ein besonderer Fall kann auch sein, wenn einem Kind der Weg nicht zuzumuten ist und eine Privatschule günstiger zu erreichen ist. Das Schuldgeld kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es muss der Nachweis erbracht werden, welcher den Besuch einer Privatschule rechtfertigt und dieser muss von der zuständigen obersten Landeskulturbehörde bestätigt werden.


Siehe hierzu auch: Außergewöhnliche Belastung