Erhält ein Steuerpflichtiger unentgeltliche Sachprämien für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen, so zählen diese zu den steuerfreien Einnahmen, falls sie nicht einen Wert von 1.224 Euro pro Kalenderjahr übersteigen und falls sie in einem planmäßigen und jedermann zugänglichen Verfahren gewährt werden, welches Kundenbindungszwecken im allgemeinen Geschäftsverkehr dient.