Der gemeine Wert von Grundstücken wird entweder nach dem Sachwert- oder dem Ertragswertverfahren ermittelt. Dabei wird das Sachwertverfahren beispielsweise bei sonstigen unbebauten Grundstücken angewendet. Zu diesen gehören alle Grundstücke, die nicht zu den Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken oder zu den für beide Varianten genutzten Grundstücken gehören. Ein- und Zweifamilienhäuser gehören ebenfalls nicht zu den sonstigen Grundstücken. Unterscheiden sich die Ein- und Zweifamilienhäuser jedoch hinsichtlich Ausstattung und Nutzung von denen herkömmlicher Bauten, wird ebenfalls das Sachwertverfahren angewendet. Zudem wird das Sachwertvrfahren für Geschäftsgrundstücke genutzt, für die keine Jahresrohmitte ermittelt und auch sonst keine Miete geschätzt werden kann.