Von einer Schenkung wird gesprochen, wenn Vermögen unter Lebenden übertragen wird. Grundsätzlich gilt als Schenkung jede freiwillige Zugabe, durch die sich der Beschenkte bereichern kann. Sofern von dem Beschenkten eine Gegenleistung erwartet wird, wird die Höhe der Schenkung gemindert. Allerdings gilt das nur, sofern die Gegenleistung bewertbar ist. Schenkungen werden direkt zum Zeitpunkt der Zuwendung steuerpflichtig. Die Steuersätze für eine Schenkung sind gleich mit den Steuersätzen für Erbschaften. Abgesehen von den gleichen Steuersätzen sind zumeist auch die möglichen Steuerfreibeträge gleich. Lediglich die Versorgungsfreibeträge werden bei Schenkungen nicht berücksichtigt. Steuerpflichtig ist somit der Schenkungsbetrag, der die jeweils gültige Freibetragsgrenze übersteigt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten bestimmt über die Höhe der Freibeträge. Als Faustregel gilt, dass die höchsten Freibeträge zwischen sehr nahen Verwandten in Kraft treten. Beispielsweise bei Ehepartnern.
Praxistipp: Vom Finanzamt werden keine Kettenschenkungen über nähere Verwandte akzeptiert, sofern die Mittelperson nicht frei über den geschenkten Gegenstand verfügen konnte. Von Kettenschenkung wird beispielsweise gesprochen, wenn der Vater der Tochter einen Gegenstand schenkt, welchen die Tochter später an den Ehemann weiterverschenkt. Selbstredend gehen die erhofften Steuervorteile dabei verloren.