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Schuldzinsen

Steuerpflichtige, die Schulden machen um daraus Einnahmen zu erzielen können die hierfür berechneten Zinsen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gewerbetreibender eine neue Maschine über ein Darlehen finanziert. Auch die Anschaffung von Büromöbeln eines Freiberuflers auf Kredit fällt unter diese Regel. Dagegen gehören Schulden für den privat genutzten PKW oder das bewohnte Eigenheim zu den privaten Kosten. Die Zinsaufwendungen finden deshalb steuerlich keine Berücksichtigung.
Sollte ein mit einem Darlehen finanziertes Wirtschaftsgut sowohl privat wie auch gewerblich genutzt werden, so müssen die jeweiligen Anteile bestimmt werden. Die Schuldzinsen für den zur Erzielung von Einnahmen genutzten Teil können dann steuermildernd eingesetzt werden. Ein Beispiel hierfür ist, wenn eine Immobilie teilweise eigengenutzt und zum Teil vermietet wird. Hier kann der gewerbliche Anteil anhand der Nutzungsfläche bestimmt werden.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter