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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.1995 eingeführt. Erhoben wird der Solidaritätszuschlag von der berechneten Einkommenssteuer abzüglich der vorhandenen Freibeträge. Auf die zu entrichtende Einkommenssteuer sowie auf die Körperschaftssteuer wird zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Wurde bei der Vorauszahlung von Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer bereits ein Solidaritätszuschlag erhoben, so wird dieser bei der Einkommenssteuererklärung wieder verrechnet.
Beim Abzug des Solidaritätszuschlags vom Arbeitslohn erfolgt die Bemessung anhand der Lohnsteuer. Bei der jährlichen Steuererklärung ist die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer maßgebend.


Siehe hierzu auch: Einkommensteuervorauszahlungen