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Sonderausgaben

Alle Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, zählen zu den sogenannten Sonderausgaben. Diese können weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Durch Sonderausgaben kann die Steuerlast verringert werden, denn diese mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte. Als Sonderausgaben können folgende Leistungen in Anrechnung gebracht werden: bei getrennten oder geschiedenen Eheleuten der zu zahlende Unterhalt, Versicherungsbeiträge Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht, Rentenversicherung sowie Versicherungen für Lebens- oder Todesfälle. Weitere Beiträge mindern die Einkünfte: freiwillig gezahlte Pflegeversicherungen, Kirchensteuer, Honorare für Steuerberater, Kosten für Schulen und Ausbildung, sowie Spenden.


Siehe hierzu auch: Baudenkmäler