Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Geld- beziehungsweise Sachleistungen, für die keine Gegenleistung erfolgt. Fördert ein Steuerpflichtiger durch eine Spende mildtätige,religiöse, kirchliche, wissenschaftliche Zwecke oder solche, die als besonders förderungswürdig anerkannt sind, so kann die Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum Abzug gebracht werden. Hierfür gelten jedoch bestimmte Grenzen. Auch Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind auf diese Weise steuerlich abzugsfähig. Leistungen, denen Gegenleistungen gegenüberstehen, sind dagegen im steuerlichen Sinne keine Spenden. Das trifft beispielsweise auf Eintrittsgelder für Benefizveranstaltungen oder den Preis der Lose bei einer Wohlfahrtstombola zu. Seit dem 01.01.2007 gilt, dass Zuwendungen, d. h. Spenden oder Mitgliedsbeiträge, die der Förderung der in den Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke dienen, bis zu einer Höhe von zwanzig Prozent der gesamten Jahreseinkünfte eines Steuerpflichtigen als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Bei Firmen können Spenden bis zu einer Höhe von 0,2 Prozent der Summe von Umsätzen und gezahlten Löhnen steuerlich berücksichtigt werden. Überschreiten abziehbare Zuwendungen die Höchstbeträge oder ist eine Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht möglich, so werden sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen.
Demgegenüber galt bis zum 31.12.2006, dass Spenden für religiöse, kirchliche sowie gemeinnützig Zwecke bis zu einer Höhe von fünf Prozent der jährlichen Einkünfte berücksichtigt werden konnten. Handelte es sich um die Förderung von mildtätigen, wissenschaftlichen oder als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken, so erweiterte sich der Höchstbetrag auf zehn Prozent. Spenden an politische Parteien konnten bis zu einer Höhe von 1.650 Euro bei Ledigen beziehungsweise von 3.300 Euro bei Verheirateten als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern keine Steuerermäßigung nach Paragraf 34 g EStG gewährt werden konnte. Für Spenden über 25.565 Euro galt die sogenannte Großspendenregelung, die eine Aufteilung der Spende auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume erlaubte. Ein Rücktrag in das vorherige Veranlagungsjahr war ebenso möglich wie ein Vortrag auf die nächsten fünf Jahre.
Spenden können nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Begünstigte dem Steuerpflichtigen eine Zuwendungsbestätigung (auch als Spendenbescheinigung bezeichnet) ausgestellt hat. Dafür ist vom Zuwendungsempfänger ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Übersteigt die Spende einen Betrag von 200 Euro nicht (bis 31.12.2006 100 Euro), dann genügt als Nachweis auch der Buchungs- oder Zahlungsbeleg.
Praxistipp: Spendenbescheinigungen sollten dann ausgestellt werden, wenn die Spende erfolgt, da eine nachträgliche Ausstellung und Einreichung beim Finanzamt nicht mehr steuermindernd anerkannt werden kann, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.