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Sportverein

Die Einnahmen, welche aus sportlichen Veranstaltungen stammen und 30.678 Euro brutto pro Jahr nicht übersteigen, nennen sich Zweckbetrieb eines Sportvereins. Allerdings gehört der Verkauf von Lebensmitteln sowie Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Beim Verzicht auf Anwendung der Umsatzsteuer deklariert sich die Sportveranstaltung als Zweckbetrieb. Nimmt an sportlichen Veranstaltungen kein Vereinssportler teil, wird auf die Anwendung der Umsatzsteuer verzichtet. Gleiches hat Gültigkeit, wenn kein Vereinssportler seinen Namen, seines Bildes oder seine sportlichen Betätigungen zu Werbezwecken benutzt. Nimmt ein fremder Sportler an dem Vereinssportfest teilt, wird ebenfalls auf die Umsatzsteuer verzichtet. Alle anderen sportlichen Veranstaltungen sind als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen und unterliegen somit der Besteuerung.