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Steuerberaterkosten

Seit dem 01.01.2006 sind Steuerberatungskosten nur noch entweder als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten absetzbar. Eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben ist dagegen nicht mehr möglich. Bis zum 31.12.2005 galt folgende Rechtslage: Als Steuerberatungskosten galten neben den für die steuerliche Beratung im eigentlichen Sinne aufgewandten Kosten auch jene für Steuerfachliteratur, Beitragszahlungen an Lohnsteuerhilfevereine sowie Unfallkosten, die auf dem Weg zum Steuerberater verursacht wurden. Nicht zu den Steuerberatungskosten zählten dagegen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung in Steuerstrafverfahren. Steuerberatungskosten konnten sowohl als Werbungskosten als auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten anfallende Steuerberatungskosten konnten (und können weiterhin) als Betriebsausgaben abgesetzt werden.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter