Bei einer Kongressteilnahme oder eines Besuchs einer Fachkonferenz dürfen die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um berufliche oder betriebliche Teilnahme handelt. Die aus betrieblichen oder beruflichen Interessen verfolgte Teilnahme muss im direkten Konsens zwischen Beruf oder Betrieb stehen. Nahezu ausgeschlossen sind Teilnahmen aus privaten Interessen. Sind die Kosten mit privaten Mitteln (Werbungskosten) oder betrieblichen Mitteln (Betriebsausgeben) beglichen, können die Kosten als Abzug in Geltung gebracht werden.
Praxistipp: Eine straffe Organisation ist Voraussetzung, der berufliche Teil sollte mind. 8 Stunden je Tag dauern. Auf Mitnahme von Ehepartnern sollte verzichtet werden, genauso ist ein anschließender privater Aufenthalt zu vermeiden. Da dieser die Anerkennung der Werbungskosten in Gefahr bringen könnte.