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Tantiemen

Tantiemen gehören zu den Einnahmen, welche aus einer nicht selbstständigen Arbeit erzielt werden. In den meisten Fällen werden Tantiemen als zusätzliche Vergütungen für Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, wobei in der Praxis zwischen Umsatz- und Gewinntantiemen unterschieden wird. Besonders genau wird durch die Finanzbehörden eine Bezahlung von Umsatztantiemen geprüft, da diese auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung genutzt werden können. Hierbei wird allem darauf geprüft, ob diese Umsatztantiemen an einen nicht direkt an der GmbH beteiligten Geschäftsführer ausgezahlt wurden. Dazu vertreten die Behörden die Ansicht, dass Umsatztantiemen für eine GmbH keinen wirklichen Vorteil bedeuten, da ein höherer Umsatz nicht unmittelbar auch einen höheren Gewinn erzeugt. Dagegen sind Gewinntantiemen wesentlich unbedenklicher. Für den Fall, dass neben den Gewinntantiemen kein Gehalt bezahlt wird, können diese jedoch ebenfalls für eine verdeckte Gewinnausschüttung genutzt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann angenommen werden, wenn die gesamten Bezüge inclusive des Arbeitslohns, der Tantiemen sowie einer Pensionszusage als unverhältnismäßig hoch eingestuft werden. Das sächsisches Finanzgericht hat mit einem Urteil vom 5. 4. 2006 ((Aktenzeichen: 6 K 1217/00) festgelegt, dass auch im Falle einer Nichtauszahlung von vertraglich vereinbarten Tantiemen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Praxistipp: Liegt die ausgezahlte Gewinntantieme mehr als 50 Prozent über der ausgewiesenen Bilanzsumme, so kann der darüber hinaus gehende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden.