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Übungsleiter

Einahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten bleiben steuerfrei, wenn sie einen Betrag von 2.100 Euro im Jahr - die sogenannte Übungsleiterpauschale - nicht überschreiten. Auch Tätigkeiten als Erste-Hilfe-Ausbilder, als Betreuer in Ferienlagern, als Gruppenleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer sowie als Dirigent, ausbildend tätiger Feuerwehrangehöriger oder Mitglied eines Prüfungsausschusses sind durch diese Regelung begünstigt. Auch wer als nebenberuflicher Pfleger kranke, behinderte oder alte Menschen betreut, etwa im ambulanten Pflegedienst, oder als Rettungssanitäter, als Pfleger in Alten- und Pflegeheimen beziehungsweise in Krankenhäusern aktiv ist oder im Nebenberuf eine künstlerische Tätigkeit ausübt, kann die Übungsleiterpauschale geltend machen. Dabei kommt als künstlerische Tätigkeit die Arbeit als Kirchenmusiker ebenso in Betracht wie eine Tätigkeit als Schauspieler oder Statist im Theater. Sind die in einem Jahr mit dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen höher als der steuerfreie Betrag von 2.100 Euro, so können mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehende Ausgaben nur in dem Maße als Betriebsausgaben beziehungsweise als Werbungskosten abgesetzt werden, in dem sie den steuerfreien Betrag überschreiten. Erzielt ein Arbeitnehmer mit einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit in einem Jahr beispielsweise Einnahmen von insgesamt 5.000 Euro und sind ihm im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Ausgaben von 2.300 Euro entstanden, dann ergibt sich die folgende Rechnung: Von den Einnahmen (5.000 Euro) ist die Übungsleiterpauschale (2.100 Euro) zu subtrahieren; es ergeben sich somit steuerpflichtige Einnahmen von 2.900 Euro. Die angefallenen Werbungskosten (2.300 Euro) übersteigen den steuerfreien Betrag (2.100 Euro) um 200 Euro. Dieser Betrag (200 Euro) ist als Werbungskosten von den steuerpflichtigen Einnahmen (2.900 Euro) abzugsfähig, sodass von den Gesamteinnahmen der Nebentätigkeit (5.000 Euro) nur 2.700 Euro als steuerpflichtige Einkünfte verbleiben.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter, Chorleiter