MehrNetto.de - Steuerlexikon


Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird den Verkehrssteuerarten zugeschieden. Beim Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung wird sowohl für den Privatverbraucher als auch für öffentliche Verbraucher Umsatzsteuer fällig. Für eingesetzte unternehmerische Zwecke kann die auf Waren oder Dienstleistungen erhobene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die Rückzahlung der Umsatzsteuer wird mit dem Vorsteuerabzug in Geltung gebracht. Der Gewinn ist somit nicht umsatzsteuerbelastet. Auf ihre Lieferungen und Leistungen müssen bei Unternehmen Umsatzsteuer vereinnahmt und diese ans Finanzamt abgeliefert werden. Die Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer muss monatlich, quartalsweise oder jährlich an das Finanzamt abgeführt werden. Auf Lieferungen und Leistungen werden 19 Prozent Umsatzsteuer oder der verminderte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent erhoben. Unter den verminderten Steuersatz können fallen: Zeitschriften, Bücher, Pizzabringdienste oder aber auch der Nahverkehr. Zur Bemessung wird das vereinnahmte Geld herangezogen. Kleinunternehmer können in der Regel umsatzsteuerbefreit sein, sowie auch Ärzte oder Architekten.