Ob die Kosten für einen Unfall steuerlich berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob es sich beim betreffenden Fahrzeug um ein dienstliches oder privates Fahrzeug handelt bzw. ob die Fahrt dienstlicher oder privater Natur war. Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer während einer dienstlichen Fahrt entstanden sind, können abzüglich der durch die Versicherung erbrachten Leistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dabei zählen die aufgrund des Unfalls erforderlichen Aufwendungen für eine Reparatur als Werbungskosten. Als berufliche Nutzung zählt unter anderem die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Dienstfahrten und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder einer Einsatzwechseltätigkeit.
Mit Wirkung des Steueränderungsgesetzes vom 01.01.2007 können Unfallkosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Darin wurde beschlossen, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Kosten abgegolten sind. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Unfallkosten aus einer dienstlichen Fahrt des Arbeitnehmers übernimmt, so zählen diese zu den Betriebsausgaben. Bei einer Übernahme durch den Arbeitnehmer kann dieser die Aufwendungen als Werbungskosten angeben. Dies gilt nicht für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte sowie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. In diesen Fällen müssen durch den Arbeitgeber übernommene Kosten als Einnahmen für den Arbeitnehmer behandelt werden. Der Arbeitnehmer hat selbst hat keine Möglichkeit mehr diese Kosten steuerlich geltend zu machen.