Mit einer Unterstützungskasse können Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer eine hervorragende Vorsorge für das Alter schaffen. Entsprechen der der Voraussetzungen laut § 4d des Einkommenssteuergesetzes können die Beträge, welche in eine Unterstützungskasse gezahlt werden, als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch für einen Arbeitnehmer, Zuwendungen über die Unterstützungskasse zu erhalten. Die Zuwendungen des Arbeitgebers gelten somit nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Erst wenn die Unterstützungskasse eine Leistung an den Arbeitnehmer erbringt, gelten diese Vorsorgeleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn.