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Verjährung

Durch eine Verjährung erlischt der Anspruch auf eine Steuerschuld des Staates gegenüber einem Steuerpflichtigen. Unterschieden wird dabei zwischen einer Festsetzungsverjährung sowie einer Zahlungsverjährung.
Eine Festsetzungsverjährung gilt unter anderem bei der Festsetzung der Steuermessbeträge sowie der Besteuerungsgrundlage. Dazu gilt die Festsetzungsverjährung auch bei einigen steuerlichen Nebenleistungen, sofern es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Beginn der Festsetzungsverjährung ist immer das Ende des Kalenderjahres in die Steueransprüche entstanden sind. Durch eine Anlaufhemmung kann sich der Beginn der Festsetzungsverjährung verzögern. Diese kommt zur bei Verkehrs- und Besitzsteuern zur Anwendung, sofern hierfür eine Steuererklärung erforderlich ist. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist erst zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Für Zölle und Verbrauchssteuern beträgt die Festsetzungsfrist ebenso wie für Zinsen und Kosten einer Vollstreckung ein Jahr. Für Besitz- und Verkehrssteuern gilt eine Frist von 4 Jahren.
Als Zahlungsverjährung gilt für Steueransprüche eine Frist von 5 Jahren. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld fällig war. Mahnungen sowie Zahlungsaufschübe oder Stundungen unterbrechen die Frist ebenso wie Konkursanmeldungen, Vollstreckungen oder Ermittlungen zum Wohnsitz des Steuerpflichtigen. Dabei beginnt die Frist nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden wieder neu.