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Versandhandelsregelung

Die Versandhandelsregelung muss immer dann beachtet werden, wenn ein Unternehmen des Versandhandels Waren an eine Privatperson oder ein Unternehmen in einem anderen Staat der Europäischen Union liefert. Als Ausführungsort der Lieferung zählt dabei immer der Ort, an dem die Beförderung bzw. die Versendung endet. Allerdings gilt diese Regelung nur für die Lieferung von fertigen Waren mit der Ausnahme von Fahrzeugen. Zudem gilt die Versandhausregelung nicht für die Lieferung von gebrauchten Waren. Wird die Ware vom Käufer im Ursprungsland abgeholt, so erfolgt im betreffenden Land auch die Versteuerung.
Um die Versandhausregelung anzuwenden, darf der Abnehmer die Erwerbsschwelle seines Mitgliedslandes nicht überschritten haben und es darf auch kein Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle bestehen. Dabei ist der Lieferer zumeist dazu gezwungen, den Angaben des Käfers Glauben zu schenken. Erfolgt die Lieferung an eine Privatperson, so bleibt die Erwerbsschwelle unberücksichtigt. Sollte es sich bei der Lieferung um Waren handeln, auf die eine Verbrauchssteuer erhoben wird, so erfolgt die Versteuerung durch das Bestimmungsland.