Vorweggenommene Erbfolge | Infos und Tipps im Steuerlexikon

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Vorweggenommene Erbfolge

Von einer vorweggenommenen Erbfolge spricht man immer dann, wenn bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers Vermögen übertragen wird. Eine vorzeitige Übertragung empfiehlt sich vor allem bei großen Vermögen, da die hierfür geltenden Freibeträge alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Um in den vollen Genuss der Freibeträge zu kommen, kann folglich alle 10 Jahre eine dem Freibetrag entsprechende Summe an den Erben übertragen werden. Für Kinder gilt der Freibetrag sowohl für ein Erbe vom Vater wie auch von der Mutter. Diese können folglich alle 10 Jahre sowohl 205.000 Euro vom Vater wie auch von der Mutter steuerfrei übertragen bekommen.
Nach Möglichkeit sollten sogenannte Kettenschenkungen jedoch vermieden werden. Diese liegt beispielsweise vor, wenn zunächst der Vater einen Betrag auf die Mutter überschreibt und damit die Bedingung verknüpft, dass diese den betreffenden Betrag auf den Sohn übertragen muss. Dieser Vorgang kann von den Finanzbehörden als Umgehungsversuch gewertet werden, wodurch die Gefahr besteht, dass der Freibetrag gestrichen wird. Aus diesem Grunde sollten Verpflichtungserklärungen bei einer Überschreibung immer unterlassen werden. Ebenfalls sollte eine sofortige Weitergabe sowie die Überschreibung von identischen Beträgen vermieden werden. Wie bei einer gemischten Schenkung mit einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil verfahren wird, kann aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. 2. 2007 entnommen werden.


Siehe hierzu auch: Erbschaftsteuer/ Freibetrag