Bei Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen nicht nur inländische, sondern auch ausländische Einkünfte eines Steuerpflichtigen im Inland der Besteuerung. Besteuert wird somit das Welteinkommen, das sich aus den inländischen und den ausländischen Einkünften zusammensetzt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können ausländische Einkünfte von der Besteuerung freigestellt oder ausländische Steuern auf inländische Steuern angerechnet werden, sofern dies zwischen den betreffenden Staaten in einem entsprechenden Abkommen so vereinbart worden ist.