Zum Abzug von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit kann die Werbungskosten-Pauschale in Abzug gebracht werden. Als Alternative können die Werbungskosten auch einzeln angegeben werden, was sich besonders bei höheren Werbungskosten anbietet. Pro Kalenderjahr kann grundsätzlich der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, auch wen der Arbeitnehmer nur wenige Tage im Jahr gearbeitet hat. Für zusammen veranlagte Ehepaare gilt immer die doppelte Werbungskosten-Pauschale. Beschränkt steuerpflichtige Personen können diese jedoch nicht nutzen. Versorgungsempfänger dürfen nur noch den reduzierten Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung angeben. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2005. Zum Ausgleich kann dem Versorgungsempfänger ein Versorgungskostenfreibetrag von 900 Euro gewährt werden.
Praxistipp: Bei Überschreitung des Pauschalbetrages sollten Werbungskosten in einzelnen Belegen nachgewiesen werden.