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Wirtschaftsgut

Die Steuerlehre verwendet den Begriff des Wirtschaftsgutes zur Bezeichnung von Bewertungsobjekten, welche das Betriebsvermögen bilden. Es existiert allerdings keine gesetzliche Begriffsdefinition. Gemäß der Rechtsprechung sind alle diejenigen Güter Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsleben nach der Verkehrsanschauung selbstständig bewertbar sowie in ihrer Einzelheit von Bedeutung und im Falle der Veräußerung greifbar sind. Die Rechtsprechung hat mehrere Kriterien zur Abgrenzung entwickelt. So sind Wirtschaftsgüter sämtliche Rechtsgegenstände aber auch alle vermögenswerten Vorteile inklusive tatsächlicher Zustände sowie konkreter Möglichkeiten. Zudem muss die Erlangung des Vermögenswerts Kosten verursacht haben, die für mehrere Wirtschaftsjahre Nutzen stiften. Desweiteren werden Eigenständigkeit und Verkehrsfähigkeit - zumindest die Möglichkeit der Übertragung mit dem Betrieb - verlangt, um etwas als Wirtschaftsgut klassifizieren zu können.

Praxistipp: Es ist nicht zulässig, verlustbringende Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einzulegen, die Einbringung zum Ziel hat, dem Betrieb statt eines Nutzens einen Verlust zuzuführen.