Sofern Wohneigentümergemeinschaften mit nachhaltiger Absicht Einnahmen erzielen, gelten sie als unternehmerisch tätig. Weder bei den Mitgliedern noch bei dem Geschäftsführer einer Wohneigentümergemeinschaft handelt es sich um Unternehmer. Somit unterliegen die Leistungen der Wohneigentümergemeinschaft nicht der Umsatzsteuer. Alle Leistungen der Wohneigentümergemeinschaft, wie zum Beispiel die Gebrauchsleistung des Wohneigentums, oder aber die Leistungen zu Instandhaltung sind umsatzsteuerbefreit. Dazu zählen auch Leistungen wie zum Beispiel die Verwaltung oder aber die Bereitstellung von Wärme oder der Gleichen.