Beim Zinsabschlag handelt es sich um eine besondere Form der Kapitalertragssteuer. Der Zinsabschlag beträgt 30 Prozent des Kapitalertrages, wobei sich dieser bei Tafelgeschäften auf 35 Prozent erhöht. Der Zinsabschlag wird auf Zinserträge erhoben, und falls kein Freistellungsauftrag vorliegt bzw. der darin angegebene Betrag überschritten, wurde durch das jeweilige Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt. Der Zinsabschlag kann erst bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung mit der zu zahlenden Einkommenssteuer verrechnet werden.
Von einem Zinsabschlag befreit sind auf Girokonten befindliche Guthaben, die mit weniger als einem Prozent versteuert wurden. Zinsen von weniger als 10 Euro, die nur einmal jährlich gutgeschrieben werden, sind ebenfalls von einem Zinsabschlag ausgenommen. Dazu wird unter gewissen Voraussetzungen auch für Zinsen auf Bausparguthaben kein Zinsabschlag erhoben.
Praxistipp: Für den Fall, dass vom kontoführenden Kreditinstitut ein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt wurde, sollte in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn außer den Kapitalerträgen keine weiteren Einkommen erzielt wurden, was insbesondere bei Rentnern oder Studenten vorkommt.