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Abgabefrist

Die Abgabe von Steuerklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen ist nur innerhalb von festgelegten Fristen möglich. So kann beispielsweise eine Einkommenssteuererklärung immer nur bis zum 31. Mai des folgenden Jahres beim Finanzamt eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit eine Fristverlängerung zu beantragen. Diese muss jedoch vom Steuerpflichtigen begründet werden. Mögliche Gründe für eine Fristverlängerung ist beispielsweise eine längere Krankheit oder das Fehlen von Belegen. Zur eigenen Sicherheit ist es ratsam, einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist schriftlich beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt verlängert die Abgabefrist in der Regel ohne Schwierigkeiten bis zum 30. September. Für den Fall, dass die Einkommenssteuererklärung durch einen Steuerberater erledigt wird, ist ein schriftlicher Antrag nicht erforderlich, da die diese dann automatisch durch das Finanzamt bis zum 30. September verlängert wird. Liegen besondere Gründe vor, dann ist eine Verlängerung der Abgabefrist in Ausnahmefällen auch bis zum 28. Februar oder sogar bis 30. April des übernächsten Jahres möglich.
Land- und Forstwirte, mit einem zum Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr müssen abweichende Abgabefristen beachten. Hier gilt die Regelung, dass eine Abgabe immer bis zum dritten Monat nach dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr erfolgen muss. Auch hier gilt, dass die Frist bei Bearbeitung durch einen Steuerberater formlos verlängert werden kann. Bei Personen, die ihr Einkommen ganz oder teilweise aus einer nicht selbstständigen Arbeit beziehen, erfolgt eine Veranlagung zur Einkommenssteuer nur auf Antrag. Der entsprechende Antrag wird durch Abgabe der Steuererklärung gestellt, welche bis spätestens zum Ablauf des zweiten Folgejahres auf den Veranlagungszeitraum vorliegen muss. Seit dem 01.01.2008 haben Personen, welche nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, vier Jahre Zeit, um diese einzureichen und eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer zu verlangen. Vor diesem Zeitraum war eine Rückerstattung nur bei Vorlage der Erklärung innerhalb der zuvor genannten Fristen möglich. Die neue Regelung kann für alle Steuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in Anspruch genommen werden.

Praxistipp: Wert die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung nicht einhalten kann, sollte in jedem Falle einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Andernfalls kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der unter Umständen recht hoch ausfallen kann.


Siehe hierzu auch: Einkommensteuervorauszahlungen, Veranlagung