Bei Abschlagszahlungen ist zwischen einem Abschlag auf den Arbeitslohn und dem Abschlag auf die Vergütung eines Auftrages zu unterscheiden. Zahlt ein Arbeitgeber Arbeitnehmern Abschläge auf den Arbeitslohn, ist es gestattet, die Lohnsteuer erst bei der endgültigen Lohnabrechnung einzubehalten. Das gilt allerdings nur, sofern die Abschlagszahlung dem bereits verdienten Lohn annähernd entspricht und wenn der Restarbeitslohn später im Rahmen einer endgültigen Lohnabrechnung ausgezahlt wird. Zudem darf der Lohnabrechnungszeitraum höchstens fünf Wochen betragen, und die Lohnabrechnung muss binnen drei Wochen ab Beendigung des Lohnabrechnungszeitraums erfolgen. Sofern die Lohnabrechnungen monatlich erfolgen, muss die Abrechnung spätestens am 20. Tag des folgenden Monats vorliegen. Ist es nicht möglich, diese Fristen zu wahren, hat der Arbeitgeber bereits bei der Abschlagszahlung die Lohnsteuer einzubehalten. Bei Abschlagszahlungen auf die Vergütung von Aufträgen ist zu beachten, dass sämtliche Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen. Beim Erstellen der Schlussrechnung sind bestimmte Besonderheiten zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, die Umsatzsteuer doppelt abführen zu müssen.