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Abschlussgebühr

Werden bei Abschluss eines Bausparvertrages gebühren berechnet, so besteht die Möglichkeit, diese als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzugeben. Voraussetzung hierfür ist immer, dass der Abschluss des Bausparvertrags in keinem knappen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem zu verwirklichenden Bauvorhaben steht. Zudem muss zu erwarten sein, dass die Zinseinnahmen aus dem Bausparvertrag auf Dauer positiv sein werden.

Praxistipp: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Abschlussgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzugeben. Dies ist immer dann möglich, wenn das mit dem Bausparvertrag zu errichtende Gebäude der Erzielung von Einkünften dient.


Siehe hierzu auch: Einkünfte aus Kapitalvermögen